Quensel, Stephan, Birgitta
Kolte & Frank Nolte (1995), Rezente Entwicklungen im Bereich der Cannabis-Politik.
In: Peter Cohen & Arjan Sas (Eds), Cannabisbeleid in Duitsland,
Frankrijk en de Verenigde Staten. Amsterdam, Centrum voor Drugsonderzoek,
Universiteit van Amsterdam. pp. 53-61.
© Copyright 1995, 1996 Centrum
voor Drugsonderzoek, Universiteit van Amsterdam. All rights reserved.
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4 Rezente Entwicklungen im Bereich der
Cannabis-Politik
Subtitle
Stephan Quensel, Birgitta
Kolte und Frank Nolte
Diese gleichzeitig im Konsumbereich, bei der Jugendhilfe
wie auch im Kriminaljustiz-System zu beobachtende >Entwarnung< bzw.
Normalisierung des Cannabis-Konsums, die mit einer gewissen Verzögerung
auch in der Öffentlichkeit, bei den Medien und Politikern festzustellen
ist, hat nun in jüngster Zeit bundesweit auf sehr unterschiedlichen
Ebenen Bemühungen ausgelöst, die Cannabis-Politik von der restlichen
Drogenpolitik abzukoppeln bzw. exakter, die allgemein für den Drogen-Konsum-Bereich
zu beobachtende >Wende< in der Drogenpolitik im Cannabis-Bereich
verstärkt fortzuführen.
1 Die Rechtssprechung
1. Die Mengen-Festlegung erwies sich dabei als primäre Einfalls-Pforte,
und zwar in der nachfolgend dargestellten zweifachen Weise. Das BtMG unterscheidet
zwischen drei verschiedenen >Mengen<, ohne diese jedoch mengenmäßig
festzulegen; und zwar (1.) die >geringe Menge<, bei der schon die
Staatsanwaltschaft einstellen kann, (2.) die nicht näher benannte
>normale Menge< und (3.) die >nicht geringe Menge<, die -
je nach Paragraphen - mit einer Mindeststrafe von einem, zwei oder fünf
Jahren bedroht ist, wobei Freiheitsstrafen, die zwei Jahre übersteigen,
nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.
1.1 Für die Masse der Konsumenten ist dabei die Festlegung der Obergrenze
der geringen Menge (§§ 29 Abs. 5, 31a) entscheidend.
Das BVerfG hat die auf Initiative von Hamburg 1992 eingeführte Vorschrift
des § 31a als wichtigstes Korrektiv des ansonsten zwischen den illegalen
Drogen nicht weiter unterscheidenden BtMG angesehen und die Bundesländer
unter Druck gesetzt, hier, um der Rechtseinheit willen, einheitliche Richtlinien
vorzusehen. Es hat damit den ohnehin eingeschliffenen Rechtszustand
salomonisch festgeschrieben, ohne jedoch von sich aus für diese Mengen
einen Rahmen vorzugeben. (vgl. Gutachten Böllinger im Anhang).
Die bisherige Länderpraxis schwankte bei dieser Festlegung der geringen
Menge für den Normalfall unter Erwachsenen zwischen 30 Gramm in Schleswig-Holstein
und Hessen, einer Streichholzschachtel voll in Hamburg, 10 Gramm auch
bei wiederholtem Verstoß in Bremen und sehr geringen Mengen in den
süd- und ostdeutschen Bundesländern, weshalb letztere sich auch
in besonderem Maße gegen die vom BVerfG verlangte einheitliche Regelung
wehrten.
Offensichtlich sind die Länder unter dem Druck der vom Bundesverfassungsgericht
festgelegten Frist zur Zeit bereit, sich auf einen Kompromiß derart
zu einigen, daß 6 Gramm als absolute Untergrenze gelten sollen,
unterhalb deren auf jeden Fall einzustellen ist, während es im übrigen
den einzelnen Bundesländern überlassen bleibt, jeweils für
ihren Bereich höhere Grenzen festzulegen. Inwieweit dies letztlich
vor dem BVerfG standhalten wird, wenn z.B. ein hessischer Konsument mit
29 Gramm Cannabis im benachbarten Bayern erwischt wird, bleibt abzuwarten.
Faktisch bietet diese Regel auch innerhalb eines Bundeslandes keineswegs
volle Rechtssicherheit; so wird die 30-Gramm-Grenze etwa im hessischen
Frankfurt voll ausgeschöpft, während einzelne Staatsanwaltschaften
im benachbart-ländlichen Bereich auch bisher schon die 6-Gramm-Grenze
anwandten, und umgekehrt in besonderen Ausnahmefällen (z.B. gut integrierter
Schüler, der seine Cannabis-Phase schon längere Zeit hinter
sich gelassen hat) auch einmal bei 50 Gramm eingestellt wird.
Eine erste Übersicht in Schleswig-Holstein zeigt, daß die
dort geltende 30-Gramm-Grenze weder das Ausmaß von Konsum und Handel
noch gar die Höhe der jeweils mitgeführten Dosis (>lauter
30-Gramm-Mengen<) beeinflußt hat.
Wegen der genannten Rechtsunsicherheit gibt es zur Zeit eine schwache
Tendenz, im BtMG bzw. der Anlage I - bzw. besser in der großzügigeren
Anlage III der >verkehrsfähigen Betäubungsmittel< - eine
feste Grenze einzusetzen, gegen die sich freilich die dadurch in
ihrem Ermessen beschränkte Staatsanwaltschaft entschieden wehrt.
Bei weiterhin fehlender Einigung der Bundesländer wird die Bundesregierung
möglicherweise gezwungen sein, in dieser Richtung tätig zu werden.
1.2 Im oberen Bereich der nicht-geringen Menge möchte ein
weiteres Urteil des Landgerichts Lübeck (H. Schneider) vom 1.9.1994
den Verbrechenstatbestand erst bei 200 Gramm THC, das sind 4 kg Cannabis,
ansetzen. Das Urteil wurde am 26.4.95 vom Oberlandesgericht Schleswig
insofern praktisch bestätigt, als dieses Gericht die Entscheidung
dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt hat, weil es von dessen ständiger
Rechtsprechung abweichen will, doch hat dessen 4. Senat am 3.2.95 (Strafverteidiger
1995: 255) bereits signalisiert, daß er von der bisherigen Grenze
von 7,5 Gramm THC (Ca. 100 Gramm Cannabis) nicht abweichen will.
1.3 Zwei weitere richterliche Ansätze versuchen, diese relativ starre
Grenze bei der nicht-geringen Menge zu unterlaufen. Und zwar hat der Große
Senat des BGH in seiner Entscheidung am 3.5.1994 (NJW 1994: 1663) das
bisher gültige Prinzip des Fortsetzungszusammenhanges aufgehoben,
und dann der 5. Senat des BGH in einer anschließenden Entscheidung
vom 20.6.94 (Strafverteidiger 1994: 479) auch für den Cannabis-Bereich
entschieden, daß man nicht mehr gleichsam automatisch sämtliche
bei einem Täter festgestellten (bzw. zugegebenen) Teilmengen zusammenzählen
kann, was bisher fast immer in den Verbrechensbereich hineinführte.
Heute wird deshalb üblicherweise für jede Tat ein neuer Tatentschluß
unterstellt: >>Eigentlich wollte ich Schluß machen, aber dann
ließ ich mich erneut verführen<<.
Einen zweiten, weniger offiziellen Weg bietet der Rekurs auf die >Kronzeugenregelung<
des § 31 BtMG mit der Möglichkeit, den Verbrechensrahmen
zu unterschreiten und eine Strafaussetzung zur Bewährung zu ermöglichen:
>>Hat sich ernsthaft bemüht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten<<.
2 Gesetzesanträge
Neben diesem richterlichen Weg versuchten zwei - bisher gescheiterte
bzw. nicht realisierte - Gesetzesinitiativen durch die Bundesländer
über den Bundesrat eine entsprechende Lockerung zu erreichen.
2.1 In unmittelbarer Reaktion auf das Urteil des Landgerichts Lübeck
vom 17.12.1991 beantragte das Bundesland Hessen auf der Grundlage
der Ergebnisse einer Expertenkommission des hessischen Justizministeriums
(Albrecht 1992a: 38f) beim Bundesrat, >>daß der Umgang mit
Cannabisprodukten straflos gestellt und einem Bundesmonopol übertragen
wird. Der Umgang mit Betäubungsmitteln außerhalb der erlaubten
Abgabe bzw. des Monopols bleibt strafbar<< (Drucksache 582/92 des
Bundesrates in Materialien V, 22).
2.2 Auch im Bundesland Niedersachsen empfahl eine Kommission des
Justizministeriums zur Reform des Strafrechts einen anderen Umgang mit
illegalen Drogen, was aber zu keiner parlamentarischen Initiative führte
(vgl. Albrecht 1992 b: 44 f.).
2.3 Mit Antrag vom 20.1.1993 beantragte schließlich das Bundesland
Rheinland-Pfalz beim Bundesrat, den Umgang mit kleineren Mengen
- 20 Gramm Haschisch, 100 Gramm Marihuana - nur als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu DM 5.000,-- zu behandeln, bei der die
Verwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen zuständig wären
(Drucksache 58/93 des Bundesrats in Materialien V, 17). Hier wird wohl
mit Recht befürchtet, daß dies angesichts der bisher praktizierten
§ 31a-Regel eher zu einer Ausweitung der Sanktionierung im Bagatellbereich
führen könnte.
3 Initiative der Bundesgesundheitsminister
Schließlich beauftragte die Konferenz der Gesundheitsminister
und Gesundheitssenatoren am 17/18.11 1994 in einer >Initiative
zur Trennung der Märkte weicher und harter Drogen< mit nur einer
Gegenstimme des Bundeslandes Bayern das Land Schleswig-Holstein - dessen
Gesundheitsministerin Heide Moser öffentlich die Einführung
von Coffee-Shops nach niederländischem Vorbild gefordert hatte
- >>unverzüglich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
für die Möglichkeiten von einzelnen Projekten, Maßnahmen
oder Modellversuchen beim regelnden Eingriff in den illegalen Cannabismarkt
zu prüfen. Dabei ist eine sorgfältige Analyse der in europäischen
Nachbarstaaten gemachten Erfahrungen erforderlich<< (Materialien
V, 33). Schleswig-Holstein hat hierfür eine hochrangige Kommission
zusammengestellt, an der auch Vertreter aus Hamburg teilnehmen. Als entscheidendes
Problem gilt auch hier das der >Hintertür<, also die Frage,
inwieweit die Belieferung der Coffee-Shops sichergestellt werden kann,
da hier das geltende Legalitätsprinzip hohe Barrieren aufwerfen wird.
Diese Kommission hat zuletzt am 29.5.95 getagt. Sie überlegt, ob
es gegenwärtig sinnvoller wäre, nach niederländischem Vorbild
eine eigene >Cannabis-Anlage IV< oder eher einen indirekten Weg
vorzuschlagen. (vgl. aus polizeilicher Sicht: Koriath 1995).
Bisher gibt es - bei ansonsten ohnehin sehr leicht zugänglichem
Cannabis, sei es in verdeckter, oder wie etwa in Frankfurt in weithin
offener Scene - insbesondere in Hamburg ständig neue Versuche, solche
Coffee-Shops einzurichten, die bei Unauffälligkeit polizeilich weithin
geduldet werden (>>Wir schnüffeln doch nicht jedem Laden hinterher<<),
die gelegentlich geschlossen werden, und die jüngst auch zur - insgesamt
sechsmaligen - Verhaftung und anschließender Aufhebung der Untersuchungshaft
von Rigo Maaß geführt haben.
4 Die Entziehung der Fahrerlaubnis
Ein eigenes, besorgniserregendes Kapitel bieten schließlich die
Versuche, entdeckten Cannabis-Konsumenten auf dem Verwaltungsweg den Führerschein
zu entziehen bzw. dem Fahrer eine aufwendige Blut- bzw. Haar-Analyse mit
anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) aufzuerlegen,
bei der u.a. der allgemeine Gesundheitszustand, die psychische Verfassung,
zurückliegende Krankheiten, Krankheiten in der Familie, Lebensumstände
erfragt werden (vgl Soiegel Nr.19,1995:196).
Allgemeine Grundlage in diesem Bereich ist das Gutachten >>Krankheit
und Kraftverkehr<< (1992) des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin
der Bundesminister für Verkehr und Gesundheit. Das Gutachten befindet
denjenigen als ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen, der entweder
a) >>abhängig<< ist oder b) >>regelmäßig
Stoffe ... zu sich nimmt, die entweder durch ihre lange Wirkungsdauer
oder durch intervallären Wirkungsablauf die körperlich-geistige
Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche
Maß herabsetzen<< (S. 23). Cannabis wird explizit als abhängigkeitserzeugend
(im Sinne von a) genannt; zudem wird - bezogen auf eine >>intervalläre<<
Wirkung - auf die Gefahr eines >>flash-backs<< hingewiesen.
Ist die Abhängigkeit oder der Dauerkonsum erwiesen, so kann dem Betroffenen
die Fahrerlaubnis - entweder auf dem Wege des Strafverfahrens (§
69 StGB)oder auf dem Verwaltungsweg (§ 4, Abs. 1 StVG) - entzogen
werden.
4.1 Da die zunehmende faktische Entkriminalisierung bei den Gerichten
nur noch selten zu einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis
anläßlich einer Verurteilung führt, gewinnt der Verwaltungsweg
an Bedeutung. Hier wird das oben genannte Bundesgutachten in den einzelnen
Behörden relativ beliebig zitiert. Während die einen auf die
körperliche bzw. geistige Nichteignung abheben, betonen andere die
>charakterliche Ungeeignetheit<.
Im ersteren Fall wiederum argumentieren die einen mit der Gefahr des
>>flash-backs<<(Fischer 1991; Täschner 1994), während
die anderen auf die akute Drogenwirkung nach dem Konsum hinweisen und
die Existenz eines >>flash-back<<-Phänomens verneinen.
Für beide Positionen gilt, daß es Schwierigkeiten dahingehend
gibt, Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr ausfindig zu machen
sowie die konkreten Folgen eines Konsums nachzuweisen bzw. feste Grenzwerte
zu fixieren (wie z.B. die 0,8-Promille-Grenze beim Alkohol). Hinzu kommt,
daß das Bundesverfassungsgericht am 24.6.1993 (NZV 93: 413) entschied,
daß der einmalige Gebrauch von Cannabis nicht die Anordnung einer
>>medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)<< rechtfertige,
und daß die Weigerung, dieser Anordnung nachzukommen, nicht zum
Entzug der Fahrerlaubnis führen dürfe.
Den zweiten Weg der >charakterlichen Ungeeignetheit< möchte
das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) gehen. Als Reaktion auf das BVerfG-Urteil
argumentiert das dortige Verkehrsministerium in seiner Verfügung
vom 25.3.1994 nicht mehr mit der akuten Gefährdung durch die Drogenwirkung,
sondern mit charakterlichen Defiziten der Konsumenten illegaler
Drogen (>Wer verbotene Drogen nimmt, macht auch andere verbotene Dinge<).
Aus dem dauerhaften Konsum von Cannabis ergebe sich die Erkenntnis einer
>kriminellen Neigung< des Konsumenten, die prophylaktisch zum Entzug
der Fahrlaubnis führen soll.
In diesem Zusammenhang sollen in einem aufwendigen Forschungsvorhaben
(DM 500.000,--) Methoden für den Nachweis eines gewohnheitsmäßigen
Gebrauchs durch Messung der Höhe der >>nicht-wirksamen Metaboliten<<
(THC-COOH im Blutserum) entwickelt werden. Der 3. Zwischenbericht dieses
Projektes, das vom Institut für Rechtsmedizin in Düsseldorf
(Prof. Daldrup) durchgeführt wird, besagt, daß bei 177 untersuchten
Blutproben verkehrsauffälliger Kraftfahrer nur bei 19% reiner Cannabis-Konsum
vorlag. In einer Untersuchung im Saarland waren es sogar nur 2 Fälle
von 660 in denen ausschließlich Cannabis konsumiert wurde (vgl.
Möller 1994: 28 f.). Sehr viel häufiger dagegen lag - in beiden
Untersuchungen - Mischkonsum mit anderen Drogen vor. So wurde -
bei der NRW-Untersuchung - in 66% der Fälle auch Cannabis
und in 37% auch Alkohol nachgewiesen. Dieses Ergebnis ist aus epidemiologischer
Sicht stark anzuzweifeln; so kommt Möller in seiner Untersuchung
zu einem Ergebnis von 96,2% Fällen in denen auch Alkohol und
13,1% in denen auch Drogen und Medikamente nachgewiesen wurden
(vgl. Möller 1994: 3). Die stark unterschiedlichen Zahlen könnten
vor allem durch eine mögliche Selektion in der nordrhein-westfälischen
Untersuchung seitens der Blutproben-liefernden Polizei zustande kommen
- leider gibt der Forschungsbericht darüber keine Auskunft (vgl.
zu diesen methodischen Schwierigkeiten Kreuzer 1993: 210).
Die Ergebnisse der in jedem Fall von den betroffenen Führerscheinbesitzern
zu bezahlenden Blutuntersuchungen sollen bei hohen Metabolitenmengen den
sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen oder, bei unklaren
Ergebnissen, die Anordnung einer MPU rechtfertigen. Eine Einstellung des
Verfahrens wegen eines >nicht dauerhaften Konsums<, der durch besonders
niedrige Metaboliten-Mengen angezeigt werden soll, wird eher die Ausnahme
bleiben.
4.2 Auf der Ebene der Verkehrspolizei gibt es ebenfalls Unterschiede
für den Nachweis von Cannabis im Straßenverkehr. Während
in NRW Blutuntersuchungen - im Rahmen des o.g. Forschungsvorhabens - vorgenommen
werden, wird in Bremen seit Dezember 1994 mit einem Urin-Meßgerät
der Firma Merck (>>Triage<<) gearbeitet, das einen qualitativen
Nachweis darüber erbringt, ob und welche Drogen konsumiert werden;
fällt dieser Test positiv aus, schließt sich daran eine drogenspezifisch
ausgerichtete Blutuntersuchung an. In Hamburg hingegen gibt es keine Cannabis-spezifische
Vorgehensweise.
Insgesamt kommt es nur in seltenen Einzelfällen zur Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen des dauerhaften Konsums bzw. der >>Abhängigkeit
von Cannabisprodukten<< - dies gilt sowohl für den StGB-Bereich
(Führerschein-Entzug bei entsprechend strafrechtlichen Verstößen)
als auch für den Verwaltungsbereich. In Bremen war lediglich ein
einziger Fall bekannt, in dem allein Cannabis die Ursache für den
Verlust der Fahrerlaubnis war - bei immerhin jährlich 250 Fahrverboten
wegen Drogenkonsums. Dies beschreibt eine Situation, die auch für
Hamburg und Nordrhein-Westfalen zutrifft.
4.3 Das Bundesland Bayern hat deswegen in einem Antrag vom 6.5.1994
(Drucksache 420/94) an den Bundesrat vorgeschlagen, >>daß
der Gesetzgeber ein absolutes Verbot für das Fahren unter dem Einfluß
illegaler Drogen ausspricht und eine Verletzung dieses Verbots mit Strafe
und Bußgeld bedroht. Im Bewußtsein der Bürgerinnen und
Bürger wird dadurch zugleich verdeutlicht, welch hohes Gefahrenpotential
ein solches Verhalten in sich birgt<<. Hiergegen hat das Bundesland
Schleswig-Holstein zunächst allein und sodann zusammen mit dem Bundesland
Hessen am 5. und 7.7.1994 (Drucksache 420/2, 3/94) geltend gemacht, daß
wegen der unterschiedlichen Nachweis- und Wirkungsdauer zunächst
>>die Auswirkungen von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG
sowie von legalen Drogen wie Psychopharmaka und sonstigen Medikamenten
zu erforschen (seien). Zu klären ist, wie diese Substanzen einerseits
jeweils gesondert, andererseits in der Wechselwirkung untereinander und
in Kombination mit Alkohol schädlich auf die Sicherheit des Straßenverkehrs
einwirken. Zugleich sind Bemühungen energisch voranzutreiben, für
die Praxis der Polizei geeignete Schnellnachweisverfahren zu entwickeln.
Der Bundesrat bekräftigt jedoch seine Auffassung, daß... das
Maß der nicht mehr zu tolerierenden alkoholischen Beeinflussung
von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt werden soll<<. Daraufhin wurde
diese Initiative zunächst auf Eis gelegt.
Aus den Rundfunk-Nachrichten vom 28.5.95 ist zu entnehmen, daß
nunmehr der Bundesverkehrsminister im Gegenzug seinerseits erwägt,
bei allen Rauschgift-Fällen unter Einschluß von Cannabis unabhängig
von einem bestimmten Grenzwert statt des Führerschein-Entzugs ersatzweise
ein Fahrverbot von drei Monaten einzuführen. Eine solche Regelung
ließe den Charakter einer punitiven Alternative für die im
Konsumbereich um sich greifende Entkriminalisierung besonders deutlich
werden, da im Cannabis-Bereich mit seiner mehrtägigen Nachweisbarkeit
nicht sicher von einer akuten, schon gar nicht von einer mehrtägig
anhaltenden Verkehrsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann (vgl.
in diesem Zusammenhang eine Studie der Universität Maastricht; Robbe
1994).
5 Die ökologische Hanf-Diskussion
Eine umgekehrt wirkende Sonderentwicklung prägt schließlich
die jüngste Diskussion: Die Frage des Hanf-Anbaus für
ökologische Zwecke mitsamt der damit verbundenen Ausweitung des bis
in die jüngste Vergangenheit in der Bundesrepublik noch recht seltenen
einschlägigen Hanf-Handels, sowie die Frage der medizinischen Verwendbarkeit
von Cannabis.
5.1 Ein Schwerpunkt der Diskussion bildet die Hanffasernutzung,
wobei landwirtschaftliche und ökologische Themen dominieren. Man
möchte sich dabei vom illegalisierten Drogengebrauch abgrenzen, wie
dies etwa im Verhältnis der 1994 in Berlin gegründeten Hanf-Gesellschaft
zu stärker Drogen-interessierten Bewegungen - wie z.B. zu der in
Steinhagen residierenden >Cannabis-Legal< - zu beobachten ist. Landwirtschaftliche
Interessen an den hierfür bereitstehenden EU-Subsidien sowie >bio-orientierte<
wirtschaftliche Interessen im Papier- und Kleidungsbereich spielen dabei
eine gewisse Rolle.
Das Bundesgesundheitsministerium hat in den ersten Maiwochen 1995
auf Anregung des Landwirtschaftsministeriums insoweit prinzipielle Zustimmung
erkennen lassen. Im Juli 1995 soll eine Expertenrunde im Hause Seehofer
die Modalitäten festlegen, nach denen künftig auch in Deutschland
bestimmte THC-arme Hanfsorten angebaut werden können (Bröckers
1995; Spiegel Nr.20, 1995:126f). Bei bisher wildwachsenden Cannabis-Pflanzen
im Bundesland Brandenburg wurden Werte von 0,1 - 1,5 THC festgestellt
(Rauschgiftbericht 1993:105).
5.2 Auch der Handel mit hanfbezogenen Produkten - Hanffaser-Produkte,
Paraphernalia, Saatgut - scheint sich in letzter Zeit lebhaft zu entwickeln.
Während der Handel mit Hanffaser-Produkten und Paraphernalia in der
Bundesrepublik nicht eingeschränkt ist, wird - ungeachtet des Anbauverbots
- auch der Handel mit Saatgut selbst mit Sorten, die ausdrücklich
auf THC-Reichtum gezüchtet sind sowie mit den entsprechenden Anbau-Utensilien
weithin geduldet, solange davor gewarnt wird, ohne Genehmigung anzubauen.
6 Die Hanf-Medien
Schließlich mag auch der diese Entwicklung begleitende Markt der
Printmedien ein Indiz für diese voranschreitende Normalisierung
bieten. Neben Sonderausgaben etwa des Hamburger Stadtmagazins Nr.3/95,
in dem sich HamburgerInnen mit Passphoto dazu bekennen, Cannabis geraucht
zu haben, dem Hanf-Spezial der Tageszeitung taz aus dem Frühjahr
1995 mit zahlreichen Hanf-Inseraten oder dem Cannabis-Reader Nr.5 des
Juso-Dachverbandes (Dez. 1994) zur >Kultur des Anbaus, der Herstellung,
des Gebrauchs und der Verwendung von Cannabis< gibt es mehrere, zum
Teil recht auflagenstarke Spezialpublikationen, wie den BTM-Kurier,
der demnächst auch auf englisch erscheinen will, seit 1989, das Hanfforum
seit 1992, das Hanfblatt seit 1994, die jüngst seit März
1995 durch zwei weitere Zeitschriften - Grow mit einer Auflage
von 60.000 und HANF! mit einer Auflage von 88.000 - ergänzt
werden.
7 Cannabis-Forschung
Der Forschungs-Stand ist insgesamt eher dürftig (Konegen
1992). Neben den erwähnten Forschungen zum Metaboliten-Nachweis,
der Umfrage in Südwestdeutschland und der Schweiz sowie den beiden
erwähnten Interview-Studien zum Langzeit-Konsum existiert in neuerer
Zeit bisher nur eine seit Ende 1992 vom Bundesministerium für Gesundheit
geförderte größere quantitative Umfrage-Studie Kleiber-Soellner-Tossman,
- >Determinanten unterschiedlicher Gebrauchsmuster von Cannabis<
- die auf eine eher traditionell-psychologisch ausgerichtete Weise per
Fragebogen die Einstellungen von Cannabiskonsumenten und Abstinenten erfaßt,
während eine qualitativ-lebensweltbezogene Studie über die >Bedingungen
und Auswirkungen eines sozial integrierten Cannabisgebrauchs (Haves/Schneider)
im Rahmen eines einschlägigen 200-Millionen-Drogenforschungsprogramms
des Bundesministers für Technologie und Forschung 1993 keine Gnade
fand. Eine gemeinsame Studie zwischen Amsterdam, San Francisco und dem
BISDRO-Bremen über Carreers and Consequences of Marijuana Use in
different legal and cultural Contexts ist zur Zeit in Planung.
Alle drei Forschungsvorhaben betonen aus sozialwissenschaftlicher Sicht
die bisher einseitig auf schädliche Auswirkungen ausgerichtete, pharmakologisch-medizinisch
orientierte Forschung. So beklagen Tossman u.a. (1993:47), daß sich
bisher >>Aussagen über Cannabis-Konsum ... zumeist auf klinische,
d.h. psychiatrisch auffällig gewordene und dadurch leichter zugängliche
Stichproben beziehen.. Cannabiskonsummuster werden dabei lediglich durch
Angaben über die Quantität des konsumierten Stoffes sowie über
die Konsumfrequenz operationalisiert. Eine weitere klassifizierende Variable
stellt allenfalls das Einstiegsalter dar. Vergleichsweise wenige Untersuchungen
erheben zusätzliche konsumbezogene Kontextvariable<<. Und Wolfgang
Schneider (1995:72f) wollte anstelle der rein statistischen Ebene der
>Problem<-Betrachtung und >drogenfixierten Blickrichtung<
im Rahmen bislang weithin fehlender qualitativer Forschung >>die
Erfassung des Interaktionsgeflechtes zwischen dem Individuum, seiner konkreten
Lebenspraxis und den gesellschaftlichen Einflüssen (Einstellungen
und Werthaltungen gegenüber Drogen, Illegalisierung, formelle und
informelle Regelungen)<< untersuchen.
In diesem Sinne wird es künftig unter drogenpolitisch relevanten
Forschungsaspekten wohl vor allem auch darauf ankommen, zu untersuchen,
welche Bedingungen einen integrierten, genußorientierten Konsum
ermöglichen (Haves 1994:54), und unter welchen Umständen solche
Konsum-Muster entarten können (Tossmann 1993:148).
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