Quensel, Stephan, Birgitta
Kolte & Frank Nolte (1995), Zur allgemeinen Situation der Drogenpolitik
in der Bundesrepublik Deutschland. In: Peter Cohen & Arjan Sas (Eds),
Cannabisbeleid in Duitsland, Frankrijk en de Verenigde Staten.
Amsterdam, Centrum voor Drugsonderzoek, Universiteit van Amsterdam. pp.
20-23.
© Copyright 1995, 1996 Centrum
voor Drugsonderzoek, Universiteit van Amsterdam. All rights reserved.
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1 Zur allgemeinen Situation der Drogenpolitik
in der Bundesrepublik Deutschland
Subtitle
Stephan Quensel, Birgitta
Kolte und Frank Nolte
1 Geringe Ansätze für eine einheitliche Drogenpolitik
1. Es ist recht schwierig, von einer einheitlichen Drogenpolitik
der BRD zu sprechen, und zwar aus zwei Gründen:
1.1 Die offizielle Cannabispolitik in der BRD ist Teil der allgemeinen
Drogenpolitik. Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wie in den die
Betäubungsmittel aufzählenden >Anlagen I - III< wird Cannabis
nicht von den sog. harten Drogen unterschieden; Cannabis gehört in
Anlage I zusammen mit Heroin zu den >nicht-verkehrsfähigen<
Betäubungsmitteln. Außer den kriminalpolizeilichen Statistiken
unterscheiden dementsprechend alle übergeordneten Statistiken des
Kriminaljustiz-Systems (Staatsanwaltschaft, Verurteilung, Bewährungshilfe,
Strafvollzug) nicht zwischen den einzelnen Drogenarten.
Auch die allgemeine Drogen-Diskussion in Alltag, Medien und Politik,
wie weithin auch in der Wissenschaft, hat lange Zeit undifferenziert von
>illegalen< Drogen, Rauschgift, Drogensucht u.ä. gesprochen,
wobei zudem im Jahrzehnt zwischen 1982 und 1992 das Cannabis-Thema nahezu
aus der Diskussion verschwunden war.
In diesem Sinne ist - insbesondere nach der 1993 erfolgten Ratifizierung
der Wiener Convention - Grundlage für die Arbeit der Bundesregierung
im Bereich der Drogenpolitik noch immer der bereits 1990 verabschiedete
>Nationale Rauschgiftbekämpfungsplan<, in dem zwischen den
Drogen nicht differenziert wird, und in dem einerseits die Reduzierung
der Nachfrage nach illegalen Drogen, andererseits die Einschränkung
des Angebots als Ziele festgelegt sind. >>Die vollständige
Abstinenz gegenüber illegalen Drogen<< steht dabei im Vordergrund
(Lintner 1993).
1.2 Gewichtiger noch ist die Tatsache, daß die bundesdeutsche Drogenpolitik
nur zu einem geringen Teil bundeseinheitlich ausgestaltet ist.
(1) So bietet das BtMG zwar einen bundeseinheitlichen Rahmen,
der auch durch die Rechtsprechung der Bundesgerichte - Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverwaltungsgericht -, zusammengehalten
wird, und der durch die Arbeit des Bundeskriminalamtes, der Bundeszentrale
für die gesundheitliche Aufklärung (BzgA), der Bundesopiumstelle
sowie diverser intermediärer Organisationen wie der Deutschen Hauptstelle
gegen die Suchtgefahren (DHS), der Wohlfahrtsverbände und bundesweiten
Vereine einschlägig ergänzt und abgestützt wird.
(2) Entsprechend dem föderalen Prinzip ist die Realisierung
dieser Politik weithin Sache der Bundesländer, die ihrerseits auf
dem sozialen Sektor dem Prinzip kommunaler Selbständigkeit folgen.
Hier lassen sich erhebliche Unterschiede feststellen. So stehen den hier
näher untersuchten, drogenpolitisch relativ liberalen norddeutschen
Bundesländern auf der einen Seite die beiden eher konservativ ausgerichteten
(CDU/CSU-regierten) süddeutschen Länder, Baden-Württemberg
und Bayern, und auf der anderen Seite die vom illegalen Drogenkonsum bisher
sehr wenig betroffenen ostdeutschen Neuen Bundesländer (NBL) gegenüber.
Diese Unterschiede zeigen sich besonders deutlich im unten näher
dargestellten Bereich der polizeilichen Kriminalstatistik wie in dem damit
zusammenhängenden Streit um die vom Bundesverfassungsgericht verlangte
einheitliche Festlegung der Höhe der >geringen Menge<, bei
der die Staatsanwaltschaft Konsum-Delikte grundsätzlich einstellen
soll. Während die SPD-regierten Länder hier grundsätzlich
von 10 bis 30 Gramm Cannabis ausgehen wollen, möchten es die beiden
anderen Länder-Blöcke eher bei ein bis zwei Konsumeinheiten
(ca. 1 bis 6 Gramm) belassen.
(3) Auch das Kriminal-Justiz-System folgt weithin landesspezifischen
Usancen mit relativ hoher Selbständigkeit, die ihrerseits durch in
sich geschlossene Gerichts- und Staatsanwalts->Kulturen< weiterhin
differenziert werden. So lassen sich etwa in Nordrhein-Westfalen neben
grenznah liberalen Landgerichtsbezirken direkt benachbarte >repressivere<
Bezirke unterscheiden, ebenso wie allgemein großzügigere großstädtische
Staatsanwaltschaften sich deutlich von Staatsanwaltschaften aus ländlichen
Bereichen abheben.
Diese drogenpolitische Vielfalt gilt für sämtliche Bereiche
der Drogenpolitik. Sie läßt sich sehr gut an der Art und Weise
der in den letzten Jahren durchgesetzten Methadon-Vergabe beobachten.
Sie prägt auch Art und Realität der Cannabis-Politik, wofür
wir unten neben der kriminalpolizeilichen Entwicklung die beiden rezenten
Beispiele der Neuinterpretation des BtMG auf gerichtlicher Ebene und im
Bereich der föderalen Gesetzes-Initiativen näher ansprechen
werden.
2 Allgemeine Entwicklung der Drogenpolitik
2. Will man gleichwohl die Entwicklung der Drogenpolitik in den letzten
Jahren ihrer generellen Tendenz nach beschreiben, dann lassen sich vier
allgemeine Trends festhalten, die bisher auch für die Cannabis-Politik
zutreffen.
2.1 Die bundesoffizielle Politik verfolgt noch immer die traditionelle
Richtung des >more of the same< mit deutlich repressivem Charakter.
Dies gilt vor allem für den Bereich der sogenannten >organisierten
Kriminalität<, die einerseits durch verschärfte Strafen (z.B.
§ 30a BtMG), andererseits durch weitere Einschränkungen rechtsstaatlicher
Garantien (z.B. Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgift-Handels
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität v.
15.7.1992) bekämpft werden soll. Diese Politik bleibt faktisch weithin
ohne größeren Erfolg gegenüber den sog. >Hintermännern<,
könnte jedoch wegen der jeweils recht hohen Mindeststrafen im Bereich
der Kilogramm-Mengen die ausgesprochenen Freiheitsstrafen weiterhin erhöhen
(was jedoch zur Zeit wegen einer Umstellung der Verurteilungsstatistiken
- zuletzt 1991 - nicht direkt zu belegen ist).
2.2 In der breiten Öffentlichkeit, bei Politikern, Medien,
einem nicht geringen Teil der Experten und insbesondere bei den Eltern
dominieren noch immer die traditionellen, angstbesetzten Drogenmythen,
die etwa Cannabis als Einstiegsdroge sehen, wegen des >>flash-back<<
den Führerschein entziehen, und mit deren Hilfe man bei einer Entkriminalisierung
den Dealer auf dem Schulhof oder eine Ausweitung der Mafia auf bisher
unberührte Problemgebiete befürchtet. Dementsprechend ist die
Einstellung der Bevölkerung gegenüber einer Entkriminalisierung
bisher eher zurückhaltend (s.u. III, 1).
2.3 Die konkrete Praxis der Drogenpolitik, die fast auschließlich
die niedrige, >nicht-organisierte< Ebene des Konsums und Klein-Dealens
betrifft, ist vor allem in den norddeutschen Bundesländern in nahezu
allen Dimensionen in Aufweichung begriffen. Dies reicht von der Bundesebene
- Beschluß des BVerfG zur >geringen Menge< und der Öffnung
des BtMG zur Methadon-Verschreibung bzw. der jüngst geäußerten
Bereitschaft des sonst sehr zurückhaltend argumentierenden Bundesdrogen-Beauftragten
Lintner, Einwegspritzen für Häftlinge zuzulassen (Interview
im Spiegel 16/1995: 72), - über die fast sprunghafte Entwicklung
der akzeptierenden, niedrigschwelligen oder suchtbegleitenden Angebote
bis hinein in die unten näher dargestellte, geänderte Praxis
des Kriminaljustiz-Systems bei der Verfolgung der Drogen-Konsumenten.
2.4. Auf der Ebene der Konsumenten geht man schließlich
heute allgemein davon aus, daß bei den sogenannten harten Drogen
neben den erheblich verelendeten, polytoxikoman gewordenen, polizeiauffälligen
Junkies i.w.S. mit einer breiten Palette von Gelegenheitskonsumenten,
die sozial mehr oder weniger voll integriert sind, zu rechnen ist, während
bei den weichen Drogen, insbesondere bei Cannabis und zunehmend auch bei
Ecstasy, die als sozial eingebunden gelten, kaum mit nennenswerten Problemen
gerechnet wird.
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